Kurz vor Weihnachten 2013 hat sich Herr P. eine Musikanlage der Marke Cubicon 2 zum Preis von beinahe € 1.500,- bei der Firma Lautsprecher Teufel GmbH gekauft.
Im August 2015 habe Herr S. bei "Saturn Vösendorf Electro-HandelsgmbH" einen Apple MacBook Pro zum Preis von ca. € 1.300,- gekauft.
Frau Mag. B. hat im Herbst.2014 seitens von der "fine trade gmbh" eine Rechnung in Höhe von knapp € 150,- zahlbar in vier Raten, für einige bei der Media Shop Holding GmbH gekaufte Artikel erhalten.
Herr M. hat bei der GameMachines via Internet im Herbst 2015 ein Notebook zum Preis von € 1.700,- bestellt und den Kaufpreis per Vorkasse mittels Banküberweisung bezahlt.
Mitte Juni 2014 hat Herr R. von der Firma Hornbach Baumarkt GmbH einen " Outdoor-Whirpool" zum Preis von € 380,- gekauft.
Im Juli 2916 wurde gegenüber von Frau P. seitens der Firma Nespresso Österreich GmbH & Co OHG eine Forderung in Höhe von ca. € 50,- geltend gemacht.
Ende Juni 2016 hat Herr F. mit dem Unternehmen Lightstrike360 einen Vertrag über den Kauf von drei Lightstrike360 abgeschlossen. Obwohl der Konsument einen Betrag in Höhe von ca.
Im November 2015 hat Herr M. bei der Firma Elektro Sigl einen Fernseher der Marke Samsung zum Preis von ca. € 600,- gekauft.
Im Juni 2015 hat Frau W. von der Firma Guess Austria GmbH eine Uhr zum Preis von ca. € 170,- gekauft.
Anfang September 2016 hat Herr D. sein Handy zur Reparatur bei der Firma Hartlauer Handelsges.m.b.H. abgegeben. Laut Angaben des Konsumenten, hat er nach ca.