Gegenüber Frau T. sei seitens einer Anwaltskanzlei im Namen der "Exklusiv Touristik s.r.o. & Co., k.s." eine Forderung in Höhe von € 600,- geltend gemacht worden obwohl die Konsumentin bei o.g.
Gegenüber Herrn A. sei seitens eines Inkassobüros im Namen der ''A1 Telekom Austria AG'' eine Forderung in Höhe von über € 200,- geltend gemacht worden.
Ende April 2016 wurde gegenüber Frau P. seitens der B2B Web Consulting GmbH eine Forderung in Höhe von ca. € 620,- geltend gemacht.
Ende April 2015 wurde gegenüber Frau H. seitens eines Inkassobüros im Namen der Wiener Linien GmbH & Co KG eine Forderung in Höhe von ca. € 360,- geltend gemacht.
Herr W. habe vor kurzer Zeit eine Forderung seitens eines Inkassobüros im Namen von " Wiener Linien GmbH & Co KG" erhalten.
Mitte April 2015 wurde gegenüber Herrn G. seitens eines Inkassobüros im Namen der fotopost24 Fotoservice eine Forderung in Höhe von ca. € 90,- geltend gemacht.
Frau R. habe letzten Monat eine Forderung seitens eines Inkassobüros im Namen von "GIS Gebühren Info Service GmbH" erhalten.
Ende März 2016 wurde gegenüber Frau F. seitens der B2B Web Consulting GmbH eine Forderung in Höhe von ca. € 620,- geltend gemacht.
Gegenüber Frau D. wurde seitens eines Inkassobüros im Namen der EOS Verbriefungsspezialgesellschaft mbH eine Forderung in Höhe von ca. € 15.630,- geltend gemacht.
Gegenüber Herrn N. wurde seitens eines Inkassobüros im Namen der T-Mobile Austria GmbH Mitte Mai 2015 eine Forderung in Höhe von ca. € 440,- geltend gemacht.