Frau A. habe von einem Inkassobüro im Namen des Unternehmens Wiener Linien GmbH & Co. KG eine Forderung in Höhe von € 450,- erhalten. Angeblich sei Frau A.
Gegenüber Herrn S. sei am 21.10.2014 eine Forderung in Höhe von € 44,25 seitens A1 Telekom Austria GmbH geltend gemacht worden. Herr S.
Gegenüber Frau F. sei seitens eines Inkassobüros in Namen von CVS Fitness GmbH eine Forderung in Höhe von € 980,- geltend gemacht worden.
Frau F. habe seitens eines Inkassobüros im Namen der Auftraggeberin EuroMillions Ltd. eine Forderung in Höhe von € 244,- erhalten.
Frau H. habe von einem Inkassobüro im Namen des Unternehmens BillPay GmbH zwei Forderungen in Höhe von € 82,- und € 226,- erhalten. Die Konsumentin habe zuvor bei www.bonnyprints.
Auszug aus Wiederrufrecht von B2B: "Für den bei uns gekauften ZUGANG gibt es kein Wiederrufrecht." Soll heißen B2B verkauft...NICHTS für über € 200,-? Im Spätherbst dieses Jahres habe Herr C.
Herr R. habe seitens "GMX 1&1 Mail & Media GmbH" durch ein Inkassobüro eine Forderung in Höhe von € 71,- erhalten.
Frau Ö. habe über ein Inkassobüro im Namen von EuroMillions Ltd.
Gegenüber Herrn S. sei seitens von "Wiener Linien GmbH & Co KG" im Sommer dieses Jahres eine Forderung in Höhe von über € 300,-geltend gemacht worden.