Frau A. habe von einem Inkassobüro im Namen des Unternehmens Wiener Linien GmbH & Co. KG eine Forderung in Höhe von € 450,- erhalten. Angeblich sei Frau A.
Gegenüber Herrn S. sei am 21.10.2014 eine Forderung in Höhe von € 44,25 seitens A1 Telekom Austria GmbH geltend gemacht worden. Herr S.
Gegenüber Frau F. sei seitens eines Inkassobüros in Namen von CVS Fitness GmbH eine Forderung in Höhe von € 980,- geltend gemacht worden.
Auszug aus Wiederrufrecht von B2B: "Für den bei uns gekauften ZUGANG gibt es kein Wiederrufrecht." Soll heißen B2B verkauft...NICHTS für über € 200,-? Im Spätherbst dieses Jahres habe Herr C.
Herr R. habe seitens "GMX 1&1 Mail & Media GmbH" durch ein Inkassobüro eine Forderung in Höhe von € 71,- erhalten.
Frau Ö. habe über ein Inkassobüro im Namen von EuroMillions Ltd.
Gegenüber Herrn S. sei seitens von "Wiener Linien GmbH & Co KG" im Sommer dieses Jahres eine Forderung in Höhe von über € 300,-geltend gemacht worden.
Herr B. habe von dem vertretenden Rechtsanwalt des Unternehmens Sky Österreich Fernsehen GmbH eine Forderung in Höhe von € 272,- erhalten, jedoch hatte Herr B.
Herr B. habe von einem Inkassobüro im Namen des Unternehmens Commatis GmbH eine Forderung in Höhe von € 300,- erhalten.
Herr S. habe von einen Inkassobüro im Namen des Unternehmens A1 Telekom Austria AG Marke BOB eine Forderung in Höhe von € 230,- erhalten.