Herr G. kaufte am 07. September 2021 zwei gleiche Waschmaschinen der Marke Bauknecht bei Media Markt. Am 2. Mai 2023 (nach bereits 20 Monaten) funktionierte eine der beiden Waschmaschinen - nämlich jene, die für die Schwester des Konsumenten bestimmt war, nicht mehr. Der Konsument kontaktierte Media Markt und sein Anliegen wurde umgehend an den Kundendienst der Firmer Schi-Rie in Graz weitergeleitet. Der Techniker vereinbarte einen Termin für den 8. Mai 2023: Dieser hat sich die Maschine angeschaut und gesagt, dass er eine Steuerung bestellen und austauschen müsse. Als der Techniker mit der Steuerung kam, hat er sie ausgewechselt, die Maschine probiert und ist wieder gegangen. Ein paar Stunden später konnte man die Waschmaschine aber nicht mehr einschalten, nach einer Weile hat die Maschine dann doch vorerst funktioniert, so der Konsument. Es wurde mit dem Techniker gesprochen, der angab, dass möglicherweise auch ein Relais ersetzt werden müsste. Schließlich funktionierte auch die zweite Waschmaschine nicht mehr, diese wurde jedoch ausgetauscht. Nach einem langen Hin und Her von erfolglosen Reparaturversuchen bei der nicht funktionierender Waschmaschine wandte Herr G. sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich, weil er eine effektive Lösung – dh. ebenfalls einen Austausch der Waschmaschine anstrebte.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung setzten sich umgehend mit dem Unternehmen in Verbindung und legten das Anliegen des Konsumenten ausführlich dar. Das Kundendienst-Team der Whirlpool Österreich GmbH teilte lediglich mit, dass für das Anliegen des Konsumenten nur ein kostenpflichtiger Reparaturtermin eingeleitet werden könnte. Sollte sich herausstellen, dass eines der getauschten Ersatzteile einen Fehler aufweist und im Zuge dessen die Beanstandung ausgelöst wurde, würden die anfallenden Kosten dem Konsumenten rückerstattet. Für den Fall, dass der zuständige Techniker jedoch Eigenverschulden oder keinen Fehler an den bereits getauschten Ersatzteilen feststellt, müsste die Reparatur verrechnet werden. Ein Austausch des Gerätes könne nicht genehmigt werden, da sich das Modell bereits mehrere Monate außerhalb der freiwilligen 2 Jahres Herstellergarantie befinde. Mit diesem Angebot zeigte der Konsument sich alles andere als zufrieden, denn seiner Meinung nach hätte das Unternehmen die Möglichkeit zu einer effektiven Reparatur bereits gehabt, was jedoch nicht erfolgreich durchgeführt wurde. Bis Redaktionsschluss konnte keine für den Herrn G. akzeptable Lösung gefunden werden