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Privatpersonen schließen Gewerbeverträge ab?

Anfang Februar 2016 ist Herr N., Ehemann der Frau N., in seiner Wohnung seitens eines Mitarbeiters des Unternehmens Lux Österreich GmbH überredet, einen Dampfreiniger zum Preis von ca. € 1.900,- zu kaufen. Der Ehemann der Frau N. hat es sich kurze Zeit später anders überlegt und dem Unternehmen folglich, sohin seiner Meinung nach binnen offener Frist, schriftliche den Rücktritt vom Kauf erklärt. Zusätzlich war Frau N. der Meinung, dass der Vertrag ohnehin nicht gültig ist, da dieser für gewerbliche Kunden ist, ihr Ehemann jedoch eine private Person ist und das Gerät daher zum privaten Gebrauch gekauft hat. Hilfesuchend haben sich Herr und Frau N. an den Konsumentenschutz Verband gewandt. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte eine Herrn und Frau N. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. In erster Linie ließ das Unternehmen mitteilen, dass es nicht richtig ist, dass der Kaufvertrag in der Wohnung von Herrn N. geschlossen wurde, sondern vielmehr erfolgte dies im eigenen Heurigenlokal des Kunden entsprechend gestempelt. Zusätzlich hätte Frau N. ein Paar Tage nach dem Kauf das Unternehmen angerufen und mitgeteilt, dass das Gerät wieder abgeholt sein sollte, da sie damit nicht zurecht komme. Der Frau N. sollte eine weitere Einschulung angeboten worden, die welche jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin hat Frau N. mitgeteilt, dass die Vorführung im Heurigenlokal stattgefunden hat, welches sich in ihrem privaten Wohnhaus befindet, allerdings nicht während der Öffnungszeiten. Zusätzlich dazu meinte Frau N., dass ihr ein Stempel verlangt wurde, wonach der Vertrag damit gestempelt wurde. Frau N. ließ mitteilen, dass sie nicht daraufhin hingewiesen wurde, dass dies ein gewerblicher Vertrag sei. Frau N. meinte, dass sie gar keinen Firmenstempel hat, sonder ein privater Stempelt, den bei ihr im Haus jeder hat. Daraufhin hat die Lux Österreich GmbH mitgeteilt, dass der Kunde an oberster Stelle steht und es wurde entschieden aus Kulanz und zur raschen Beilegung der Sache eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vorzunehmen.