Ausstellungsstück bestellt, jedoch etwas anderes erhalten.
Herr H. habe von dem Unternehmen XXXLutz KG eine Wohnlandschaft zum Preis von € 2.438,- gekauft. Nach der Lieferung habe Herr H. feststellen müssen, dass diese nicht den zugesicherten Eigenschaften beziehungsweise dem Ausstellungsstück entsprochen habe. Laut Angaben von Herrn H. habe ihm der Mitarbeiter des Unternehmens vor Abschluss des Kaufvertrages zugesichtert, dass die Wohnlandschaft so wie das Ausstellungsstück vor Ort verstellbare Rückenlehnen und der Schubkasten eine Tiefe von maximal 20 cm habe. Herr H. habe aufgrund der zugesicherten Eigenschaften die Wohnlandschaft gekauft und somit die vereinbarte Wohnlandschaft geliefert
bekommen wollen, da er andernfalls vom Kaufvertrag wegen Irrtums zurücktreten wollte. Da er keine Lösung mit dem Unternehmen finden konnte, wandte er sich an die Hilfe des Konsumentenschutzes. Nach Intervention des Konsumentenschutzes teilte XXXLutz KG mit, dass Herrn H. ein Warengutschein in Höhe von € 500,- angeboten wird, wenn anschließend sämtliche Forderungen beiderseitig bereinigt, abgegolten und verglichen sind.