Zuerst nur ein Gutschein und dann doch Anspruch auf Rückerstattung.
Frau K. habe ein Bett zum Preis von € 239,- von dem Unternehmen Jenin Betten & Matratzen gekauft. Beim Auspacken des Bettes habe Frau K. feststellen müssen, dass Kopf- und Fußteil mit gelben Sprenkeln belegt seien. Trotz Möglichkeit auf Nachbesserung wäre das Unternehmen weder bereit gewesen diese durchzuführen, noch ihr den Kaufpreis in Höhe von € 239,- zurückzuerstatten. Bei der Lieferung habe das Unternehmen den Werkzeugkoffer bei Frau K. vergessen, jedoch habe dieses mit Frau K. keinen Termin zur Abholung vereinbart und ihr lediglich einen Gutschein angeboten. Frau K. wandte sich daraufhin an den Konsumentenschutz und ersuchte mit Hilfe dessen das Unternehmen den Gewährleistungspflichten nachzukommen und den Kaufpreis in Höhe von € 239,- zurückzuerstatten. Das Unternehmen ließ über seine rechtsfreundliche Vertretung mitteilen, dass doch der Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises bestehe, jedoch habe das Unternehmen das Werkzeug zum Preis von € 200,- ersetzen müssen und daher Frau K. nur einen Betrag in Höhe von € 39,- zurückerstattet bekomme. Nach mehrmaliger Urgenzen an die rechtsfreundliche Vertretung teilte diese dem Konsumentenschutz mit, dass das Vertretungsverhältnis beendet worden sei und man sich direkt an Jenin Betten & Matratzen wenden möge. Nach erneuter Intervention des Konsumentenschutzes konnte eine positive Lösung für Frau K. gefunden werden. Jenin Betten & Matratzen war bereit der Konsumentin einen Betrag in Höhe von € 220,- gegen Rückgabe des Werkzeugs zurückzuerstatten.