Wandlung des Vertrages wird verweigert?
Im November 2013 hat Herr F. bei dem Unternehmen K. Ludwig GmbH ein Boxspringbett zum Preis von ca. € 2.000,- gekauft. Laut Angaben des Konsumenten wurde trotz ordnungsgemäßem Gebrauch im Jahr 2015 der Federkern mangelhaft, sodass ein gerades Liegen nicht mehr möglich war und auch der Topper dadurch zerfetzte. Nach Bekanntgabe des Mangels wurden seitens des Unternehmens die Matratze und der Topper ausgetauscht. Im Februar 2016 ist der Mangel wieder aufgetreten, wobei erneut die gleichen Teile seitens des Unternehmens ausgetauscht wurden. Laut Angaben von Herrn F. sei ihm damals seitens eines Mitarbeiters des Unternehmens nahe gelegt worden, dass bei einem erneuten Auftreten des gleichen Mangels eine Wandlung des Vertrages möglich wäre. Ein Jahr später ist derselbe Mangel aufgetreten, wobei dieser Umstand für den Konsumenten bereits unzumutbar geworden ist und er das Unternehmen daher um Rückerstattung des Kaufpreises ersuchte, jedoch ohne eine zufriedenstellende Rückmeldung zu erhalten. Hilfesuchend hat sich Herr F. an den Konsumentenschutz Verband Österreich gewandt. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Herrn F. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Laut Angaben der K. Ludwig GmbH kann ein Austausch der Matratze auf Kulanz erfolgen, wobei einer Wandlung nicht zugestimmt wird. Daraufhin teilte der Konsument mit, dass seiner Meinung nach sehr wohl eine Wandlung bezüglich der Matratze und Topper gesetzlich vorgesehen wäre und daher möglich sein müsste. Bis Redaktionsschluss konnte kein Kompromiss zwischen den beiden Seiten gefunden werden, da das Unternehmen wegen der dreijährigen Verwendung des Bettes darauf bestanden hat, dass es keine Gewährleistungspflicht mehr geben würde.