Tücken beim Erwerb von Ausstellungsstücken
Ende September 2016 hat Frau P. von der Sanotechnik Handelsgesellschafts m.b.H. eine Optimal Lux Dampfdusche-Infrarotkabine zum Preis von ca. € 1.500,- gekauft. Laut Angaben der Konsumentin gab es mit der Elektronik des Produktes von Anfang an Probleme, weshalb zahlreiche Gespräche und Telefonate mit dem Unternehmen geführt wurden. Frau P. teilte weiter mit, dass sie sogar ein neues Bedienelement im Januar 2017 von der Sanotechnik Handelsgesellschafts m.b.H. zum Preis von € 150,- kaufte. Völlig überrascht musste die Konsumentin feststellen, dass das Unternehmen nicht bereit war den Einbau des Bedienelementes durchzuführen. Frau P. versuchte folglich eine andere Firma mit dem Einbau der Elektronik zu beauftragen, jedoch war dies erfolglos, da niemand ein fremdes Produkt einbauen wollte. Die Konsumentin erklärte dies auch der Sanotechnik Handelsgesellschafts m.b.H., bei der das Bedienelement gekauft wurde, jedoch wurde der Einbau erneut abgelehnt. Da Frau P. nicht mehr weiter wusste, wandte sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich, damit ihr Anliegen veröffentlicht wird.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes und seiner Presseabteilung konnte keine Frau. P zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Nach der Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen wurde eine Stellungnahme abgegeben, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Konsumentin ein Ausstellungsstück zu einem 50% verbilligten Preis gekauft hat. Laut Angaben der SANOTECHNIK Handelsgesellschafts m.b.H. wurde das Produkt von Frau P. in diverse Einzelteile zerlegt und abtransportiert, weshalb somit auch die Elektronik oder deren Anschlüsse beschädigt worden sein könnten. Folglich verlangte die Konsumentin eine neue kostenlose Elektronik, dies wurde von dem Unternehmen aus den o.g. Grund abgelehnt. Weiters teilte die Sanotechnik Handelsgesellschafts m.b.H. mit, dass Frau P. sich in dieser Sache gerichtliche Hilfe holte, wobei in dem Verfahren vereinbart wurde, dass die Dame mit der Bezahlung von € 150,- eine neue Elektronik übermittelt bekommt, was auch geschehen ist. Das Unternehmen meint, dass es nach einiger Zeit einen Anruf von der Konsumentin bezüglich des Einbaus des Produktes erhielt, wobei klar und deutlich erklärt wurde, dass es diese nicht durchführen würde. Schlussendlich ließ die Firma SANOTECHNIK Handelsgesellschafts m.b.H. mitteilen, dass alle vertraglichen Verpflichtungen erfühlt wurden und, dass in dieser Sache keine weiteren Arbeiten für Frau P. durchgeführt werden. Die Konsumentin zeigte sich mit der Antwort des Unternehmens nicht einverstanden und meinte, dass alle von ihr kontaktierten Firmen bezüglich des Einbaus der Elektronik die Arbeiten für ein fremdes Produkt nicht übernehmen wollten. Dazu bezog sich die Firma SANOTECHNIK Handelsgesellschafts m.b.H. auf die erste Stellungnahme und meinte zusätzlich, dass der Einbau durch jede beliebige Werkstätte durchgeführt werden kann.