Falten bei der Eckbank liegen im Toleranzbereich
Anfang Dezember 2015 hat Frau P. mit dem Unternehmen XXXLutz KG einen Vertrag über den Kauf von u. a. einer Eckbank zum Preis in Höhe von ca. € 900,- abgeschlossen. Ende Jänner 2016, im Zuge der Erstellung des Detailberichtes der Fa. POS wurde festgestellt und zugleich schriftlich festgehalten, dass mehrere Mängel an der Eckbank aufgetreten sind, deren Ursache möglicherweise Transportschäden und/oder Produktion- sowie Materialfehler sein könnten. Die Konsumentin hat sich daraufhin an das Unternehmen gewandt, jedoch erfolglos, da sie keine ihr zufriedenstellende Antwort erhalten hat. Aufgrund dessen, dass das Unternehmen zur Mangelbehebung nicht bereit war, wandte sich Frau P. hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Frau P. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Das Unternehmen ließ mitteilen, dass die Konsumentin Mängeln reklamiert hat, worauf das Unternehmen XXXLutz KG die Fa. POS mit der Besichtigung und Nachbesserung beauftragt hat. Das Unternehmen war der Meinung, dass alle berechtigten Reklamationen vollständig und ordnungsgemäß behoben wurden, sodass sich die Eckbank in einem absolut mangelfreien Zustand befindet. Laut Angaben des Unternehmens, wurden in weiterer Folge Mängel hinsichtlich der Faltenbildung geltend gemacht. Daraufhin hat die Konsumentin mitgeteilt, dass es ihrer Meinung nach gravierende Differenzen zwischen das was sie bestellt und was sie erhalten hat, gibt. Nach erneuter Kontaktaufnahme ließ die XXXLutz KG mitteilen, dass der gerügte Mangel jedenfalls im Toleranzbereich liegt und ein Mangle im Sinne des Gewährleistungsrecht eindeutig auszuschließen ist.