Kein Verputzen der Garagenfassade
Herr B. habe im November 2014 das Unternehmen FBM-Bau mit dem Verputzen seiner Garagenfassade beauftragt und eine Anzahlung in Höhe von € 1.200,-, deren Empfang das Unternehmen schriftlich bestätigt habe, geleistet. Laut Angaben des Konsumenten, habe das o.g. Unternehmen den Beginn der Putzarbeiten aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzögert und sei nie um eine Ausrede für die Verzögerung verlegen gewesen. Da sich das Unternehmen in Verzug befunden habe, sei der Konsument vom Vertrag zurückgetreten und habe die FBM-Bau zur Rückerstattung der Anzahlung aufgefordert. Da Herr B. keinen Zahlungseingang verbucht habe, wandte er sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz und ersuchte das Unternehmen, ihm den Betrag in € Höhe von € 1.200,- zurückzuerstatten. Nach Einschalten des Konsumentenschutzes teilte das Unternehmen FBM-Bau mit, dass das Projekt leider nicht wie geplant gelaufen sei, da das mit den Arbeiten beauftragte Subunternehmen in Konkurs gegangen sei und die weitergeleitete Anzahlung nicht mehr einbringlich sei. Das Unternehmen teilte weiters mit, dass die Rückerstattung der Anzahlung jedoch bis Ende Mai 2015 veranlasst würde. Trotz dieser Zusage hat Herr B. die Anzahlung nicht zurück erhalten.