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Unsachgemäße Arbeiten

Im November 2013 habe Frau S. die ABV Installationstechnik GmbH mit der Wartung ihrer Therme beauftragt. Im Dezember 2013 habe das Unternehmen die Therme besichtigt und im Januar 2014 eine neue Therme eingebaut. Im Juli 2014 habe der Rauchfangkehrer festgestellt, dass infolge des unsachgemäßen Einbaus der Therme der Kamin beschädigt worden sei, woraufhin er ein Heizverbot erlassen habe. Durch die Wiederherstellung des Kamins seien der Konsumentin zusätzliche Kosten in Höhe von € 2.200,- entstanden. Frau S. habe sich bezüglich einer Entschädigung bereits mehrfach mit dem Unternehmen in Verbindung gesetzt, jedoch ohne eine positive Rückmeldung erhalten zu haben. Aus diesem Grund wandte sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz und ersuchte das Unternehmen, ihr den Betrag in Höhe von € 2.200,- als Schadenersatz für die entstandenen Kosten zu zahlen. Trotz der Unterstützung des Konsumentenschutzes konnte leider keine zufriedenstellende Lösung für Frau S. gefunden werden. Die ABV Installationstechnik GmbH war bedauerlicherweise nicht bereit, zur Angelegenheit Stellung zu beziehen, geschweige denn der Konsumentin einen Schadenersatz zu leisten.