Refundierung der Reparaturkosten
Frau P. sei Mieterin einer von dem Unternehmen "GESIBA - Gemeinnützige Siedlungs - u BauAG" verwalteten Wohnung. Im Dezember 2014 sei eine Reparatur des sich in der Wand befindlichen Warmwasserventils durchgeführt worden, wobei mit dem, mit der Reparatur beauftragten Unternehmen über eine Reduktion der Rechnung verhandelt werde. Die Konsumentin sei der Meinung gewesen, dass das Anliegen in dem Verantwortungsbereich des Unternehmens "GESIBA - Gemeinnützige Siedlungs - u BauAG" fallen würde beziehungsweise diese die Erhaltungspflicht treffe, da der Schaden im Wandinneren vorhanden gewesen sei. Da die Konsumentin jedoch eigenständig keine Lösung habe finden können, wandte sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz und ersuchte das Unternehmen die Kosten der Reparatur zu übernehmen. Durch das Einschalten des Konsumentenschutzes konnte die Angelegenheit zur Zufriedenheit der Konsumentin gelöst werden. Die "GESIBA - Gemeinnützige Siedlungs - u BauAG" teilte mit, dass einer Refundierung der Kosten in Höhe von € 325,- bereits zugesagt wurde, jedoch hätte sich das Anliegen aufgrund der von Frau P. inkorrekten an das Unternehmen übermittelten Bankverbindung, verzögert.