Beratungsfehler
Frau F. habe vor 17 Jahren eine von dem Unternehmen Reisetbauer Immobilien GmbH vermittelte Wohnung gekauft. Frau F. sei mitgeteilt worden, dass die Wohnung über einen Eigengarten mit einer Fläche von 15 m² verfüge, jedoch würde laut dem Nutzwertgutachten die Fläche des Eigengartens lediglich 7,30 m² betragen. Zusätzlich soll Frau F. verschwiegen worden sein, dass die Fläche von 325,25 m² vor der Wohnung Privatgrund sei, allerdings habe das Vermessungsamt im Jahr 2011 behauptet, dass es sich um Allgemeingrund handle, wobei alle Eigentümer erst im März 2014 darüber aufgeklärt worden seien. Außerdem sei der Konsumentin seitens des Unternehmens ein Durchgangsrecht mündlich zugesagt worden, jedoch könne dieses nicht ausgeübt werden, da ein Zaun am Grundstück des Nachbarn errichtet worden wäre. Da die Konsumentin der Meinung gewesen sei, dass ein Beratungsfehler erfolgt sei und sie eigenständig keine Lösung finden konnte, wandte sie sich an die Hilfe des Konsumentenschutzes und ersuchte das Unternehmen ihr eine Entschädigung aufgrund der Wertminderung des Grundstückes beziehungsweise der Wohnung anzubieten Trotz der Unterstützung des Konsumentenschutzes konnte leider keine zufriedenstellende Lösung für Frau F. gefunden werden. Das Unternehmen Reisetbauer Immobilien GmbH teilte zwar telefonisch mit, dass über die rechtsfreundliche Vertretung Stellung bezogen werde, jedoch erfolgte bedauerlicherweise keine weitere Rückmeldung.