Stahlbetonstiege anstatt Holzstiege
Herr F. habe im Sommer 2014 mit der Win4Wien Bauträger GmbH einen Vertrag über den Kauf einer Wohnung abgeschlossen. Vor Unterfertigung des Vertrages habe sich der Konsument für den Einbau einer Holzstiege, wie sie in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung angeboten worden sei, zwischen den Ebenen der Maisonettewohnung entschieden und dies dem Unternehmen mitgeteilt. Im September 2014 habe Herr F. leider festgestellt, dass in der Wohnung eine Stahlbetonstiege verbaut worden sei. Das Unternehmen habe dem Konsumenten mitgeteilt, dass der Einbau von Holzstiegen aus bauphysikalischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Da ihm vor Unterfertigung des Vertrages diese Information, deren Richtigkeit er anzweifle, nicht mitgeteilt worden sei, diese Ausstattung aber ausschlaggebend für den Kauf gewesen sei, habe Herr F. das Unternehmen aufgefordert entweder den Einbau einer Holzstiege vorzunehmen oder zumindest einer entsprechenden Preisminderung zuzustimmen. Leider sei das Unternehmen auf keinen Wunsch des Kunden eingegangen, weshalb sich Herr F. an den Konsumentenschutz wandte.
Trotz Unterstützung des Konsumentenschutzes konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Win4Wien Bauträger GmbH bestätigte zwar den Erhalt des Schreibens bezüglich des o.g. Sachverhaltes, übermittelte jedoch keine Stellungnahme.