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Teile der Kaution von der Hausverwaltung einbehalten

Herr S. sei ca. vier Jahre Mieter eines Bestandobjektes, das die COMFORT-REAL Gebäudeverwaltungs- und Realitäten GmbH verwaltet habe, gewesen. Nachdem das Mietverhältnis beendet worden sei, habe sich das Unternehmen geweigert die gesamte Kaution (samt Zinsen) zurückzuerstatten. Vielmehr habe es Beträge in Höhe von ca. € 480,-- für die Wartung der Therme, obwohl deren Wartung immer fristgerecht durchgeführt worden sei und für Mietzinsrückstände, die sich aus einer von Herrn S. geltend gemachten Mietzinsminderung ergeben hätten, einbehalten. Da der Konsument zu keiner Lösung mit dem Unternehmen habe finden können, wandte er sich an den Konsumentenschutz. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes hat sich herausgestellt, dass der Konsument bei der Wohnungsübergabe eine Abrechnung unterschrieben hat wo vermerkt war, dass mit Bezahlung eines Betrages sämtliche Wechselseitige Ansprüche bereinigt und beglichen sind. Somit hat Herr S. keine Anspruch auf die restliche Kaution