Da Frau P. beabsichtigte, 2013 eine neue Wohnung zu beziehen, lies sie sich Ende 2012 bei der XXXLutz KG eine Küche planen und schloss noch am selbben Tag den Kaufvertrag über € 10.800,- ab. Die Anzahlung über € 3.800,- erfolgte wenige Wochen später. Kurz danach informierte sie die XXXLutz KG, dass sie die Wohnung nicht bekommen hätte und deshalb das weitere Vorgehen betreffend die gekaufte Küche verschieben müsse. Wie Frau P. weiters ausführte, wurde ihr seitens der XXXLutz KG mitgeteilt, dass dies kein Problem darstellen würde und es auch in 10 Jahren noch durchführbar wäre. Ca. 2020 wurde die Konsumentin von der XXXLutz KG kontaktiert um abzuklären, ob der Auftrag noch aktuell wäre, was sie auch bejahte. Im Juli 2022 war die passende Wohnung gefunden, seitens der XXXLutz KG wurde ihr aber mitgeteilt, dass nach so langer Zeit der Vertrag nicht "umgebucht" werden könnte und dass der Vertrag bereits 2015 gekündigt worden wäre, wovon die Konsumentin allerdings überhaupt nichts wusste. Von der geleisteten Anzahlung würden deshalb die Stornokosten von 30% abgezogen werden. Da die Konsumentin mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden war, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung nahmen umgehend Kontakt mit der XXXLutz KG auf, um die Sache abzuklären. In einer Stellungnahme führte die XXXLutz KG aus, dass die Konsumentin den Kaufvertrag gültig abgeschlossen hätte, da seitens der Konsumentin aber mitgeteilt worden wäre, dass die Küche nicht mehr benötigt würde, wurde der Auftrag entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Einbehalt einer Pauschalgebühr storniert. Um die Angelegenheit aber rasch und gütlich abzuschließen, stellte die XXXLutz KG zur Zufriedenheit der Konsumentin eine Gutschrift in der Höhe der ursprünglichen Anzahlung aus, den diese nun bis zum 31.12.2023 einlösen kann.