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Wurde der korrekte Richtwertmietzins angewendet?

Frau B. sei von April 2012 bis Mai 2014 Mieterin einer Wohnung gewesen, welche die Hausverwaltung Josef Rohr Gebäudeverwaltung GmbH verwalte. Zu Vertragsbeginn sei ein Richtwertmietzins in Höhe von € 215,- festgelegt worden. Bei Vertragsende habe Frau B. ein Richtwertmietzins in Höhe von € 310,- bezahlt. Die Konsumentin sei der Meinung gewesen, dass die Hausverwaltung für die gesamte Vertragsdauer nicht den korrekten Richtwertmietzins angewendet worden sei, da dieser im Bezug auf einen von Frau B. angewendeten Mietenrechner nur € 140,47 betragen hätte müssen. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes wurde der Konsumentin völlig unpräjudiziell für ein allfälliges Gerichts- und/oder Schlichtungsstellenverfahren die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von € 1.400,- angeboten.