Welche Maßnahmen sind für Schimmelbefall richtig?
Frau G. sei Mieterin einer Wohnung welche die Hausverwaltung ARWAG Immobilientreuhand Gesellschaft m.b.H. verwalte. In Oktober 2014 habe Frau G. einen Schimmelbefall aufgrund eines Rohrbruchs in einer oberen Wohnung der Hausverwaltung reklamiert. Gegen Ende des Monats sei ein Mitarbeiter eines von der Hausverwaltung beauftragten Unternehmens in der Wohnung gewesen und habe für die Schimmelbehebung einen Schnitt in der Rigipswand durchgeführt, jedoch für die Schadensbehebung erfolglos. Da der Schimmel nicht fachmännisch entfernt worden sei, wandte sich Frau G. an den Konsumentenschutz. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes wurde seitens ARWAG Immobilientreuhand Gesellschaft m.b.H. mitgeteilt, dass der Rohrbruch in der oberhalb liegenden Wohnung behoben wurde. Mit der Schimmelbeseitigung wurde ein Unternehmen beauftragt, welches diese durch Abscheren der Wände und mit Schimmelgift durchführte, sodass die Durchnässung beseitigt wurde. Der Schnitt in die Rigipswand wurde auf Wunsch der Konsumentin durchgeführt. Weitere Termine für die Schimmelbehebung konnten mangels Kooperationsbereitschaft durch die Konsumentin angeblich nicht stattfinden. Trotz dessen habe die Hausverwaltung nach einer Besichtigung vor Ort am Anfang des Monats Dezember den Schimmelbefall fachmännisch entfernt.