Herberge entspricht nicht den Anforderungen des Gastes
Herr H. hat Anfang Oktober 2018 mit dem Unternehmen STH Living GmbH einen befristeten Beherbergungsvertrag für 6 Monate über die Nutzung eines Zimmers in Wien abgeschlossen. Der Konsument teilt uns mit, dass das Zimmer beim Einzug nicht von den Fahrnissen der Vormieterin geräumt und stellenweise verschmutzt war und er für die Instandsetzung selbst aufkommen musste. Des Weiteren vermisste Herr H. einen Tisch, welcher ihm seinen Angaben nach beim Vertragsabschluss versprochen wurde und er diesen erst nach 2 Wochen erhalten habe. Der Konsument teilt uns weiter mit, dass es schon bei seinem Einzug im Zimmer und Bad Flecken gegeben hat, die sich später als Schimmel herausgestellt haben. Laut Angaben von Herrn H., bemerkte er nach ca. einem Monat, dass er anstrengend schlief und sich körperlich immer schlechter fühlte. Er habe sich diesbezüglich mehrmals an das Unternehmen gewandt, jedoch ohne eine zufriedenstellende Rückmeldung erhalten zu haben. Die Bemühungen des Konsumenten, auf eigene Kosten mit dem Schimmelproblem durch Schimmelspray und Entlüfter klarzukommen, haben die Lage nur für wenige Tage verbessert. Letztlich sah sich Herr H. gezwungen sich eine andere Bleibe zu suchen und aus dem Zimmer auszuziehen. Er habe dies dem Vermieter gemeldet, jedoch keine wirkliche Antwort darauf erhalten. Ca. 2 Monate nach Vertragsabschluss gab er die Schlüssel zurück und wartet seitdem auf die Rückerstattung der seinerseits erlegten Kaution von € 700,-. Da er mit dem Unternehmen auf keinen grünen Zweig kommen konnte, wandte sich Herr H. an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine den Herrn H. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Das Unternehmen STH Living GmbH teilte in seinen Stellungnahmen zusammengefasst mit, dass man das Zimmer zuerst reinigen wollte, da jedoch Herr H. sofort einziehen wollte, habe man sich mit ihm, seinen ausdrücklichen Wunsch entsprechend, geeinigt, dass er das Zimmer früher übernehmen kann, wenn er sich um die Reinigung kümmert. Obwohl die Vormieter mit dem Zimmer nicht sorgsam umgegangen seien, könne man eine Schimmelbildung nicht nachvollziehen. Bezüglich einer vorzeitigen Vertragsauflösung habe man Herrn H. einen Vorschlag mit 1-monatiger Rücktrittsfrist unterbreitet. Der Konsument habe diese Lösung jedoch nicht angenommen und sei kurzfristig ausgezogen. Hinsichtlich der Kautionsrückerstattung teilt man uns mit, dass das Zimmer in einem schlechteren Zustand übergeben wurde, als es der Konsument übernommen habe und die Reparaturkosten samt Mietentgang die Kaution übersteigen würden, weshalb keine Rückerstattung vorgenommen werden könne. Herr H. teilt uns daraufhin mit, dass er die Angelegenheit ganz anders sehe und seine ehemaligen WG-Kollegen sowie ein Familienmitglied dies auch bezeugen können. Weiters teilt uns der Konsument mit, dass er keine Schädenauflistung erhalten habe. Das Unternehmen teilte dazu noch ergänzend mit, dass eine Schimmelbildung an den Stellen nicht nachvollziehbar bzw. möglich wäre, da das Objekt vor wenigen Jahren generalsaniert wurde sowie dass eine Schimmelbildung im Regelfall bei mangelhaften Lüften auftrete, was Herrn H. anzulasten wäre. Der Konsument sah es auch danach nicht als gerechtfertigt, seine ganze Kaution einzubehalten. Bis Redaktionsschluss hat uns keine weitere Antwort des Unternehmens erreicht.