Reparatur auf eigene Kosten?
Frau W. sei Mieterin einer von der ÖRAG Österreichische Realitäten AG verwalteten Wohnung gewesen. Laut Angaben von Frau W. sei es in der Wohnung zu einem zweiten Wasserschaden im Badezimmer gekommen, zumal der erste Wasserschaden in der Küche aufgrund eines Bruches der Eckventile von der Hausverwaltung beziehungsweise der Gebäudeversicherung übernommen worden wäre. Frau W. habe der Hausverwaltung den Wasserschaden bekannt gegeben, wobei dieser von einem Unternehmen behoben worden sei. Frau W. habe eine Rechnung in Höhe von € 349.- erhalten, welche sie nicht nachvollziehen habe können, zumal diese auch angesichts des günstigen Materials überhöht gewesen sei. Laut Angaben von Frau W. seien die alters- und materialbedingten Verschleiße der Eckventile laut Haushaltsversicherung jedoch dem Eigentümer zuzurechnen, weshalb sie sich an die Hilfe des Konsumentenschutzes wandte. Die ÖRAG Österreichische Realitäten AG teilte dem Konsumentenschutz mit, dass es sich lediglich um undichte Eckventile gehandelt habe und diese nicht im Mauerwerk verbaut seien, daher die Instandhaltungspflicht des Mieters Aufgabe sei. Laut Angaben von Frau W. hätte sie jedoch ein anderes preiswerteres Installationsunternehmen beauftragt, wenn ihr mitgeteilt worden wäre, dass die Reparatur in ihre Verantwortung fallen würde. Frau W. habe sich einen Kostenvoranschlag von einem anderen Installationsunternehmen eingeholt, welches lediglich einen Betrag in Höhe von € 133,- verrechnet habe, wobei sie bereit gewesen wäre diesen Betrag an die ÖRAG Österreichische Realitäten AG zu leisten. Nach Intervention des Konsumentenschutzes konnte eine zufriedenstellende Lösung für Frau W. gefunden werden. ÖRAG Österreichische Realitäten AG war bereit die Forderung in Höhe von € 349,- auf einen Betrag in Höhe von € 133,- zur reduzieren.