Baum macht Stellplatz unbrauchbar
Herr S. hat gemeinsam mit seiner Ehefrau noch im Jahr 2016 von der BUWOG - Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH eine Neubauwohnung mit Stellplatz in Wien Hütteldorf erworben. Den Stellplatz hat er jedoch nicht uneingeschränkt bzw. durchgehend nutzen können, da sich dieser unter einem Nadelbaum befinde und das Harz des Baumes im Herbst und auch im Frühling auf sein Auto tropft. Der Konsument teilt uns weiter mit, dass das Harz nur mühsam und zeitaufwändig vom Fahrzeuglack entfernt werden kann und auch dann Flecken zurückbleiben. Als mögliche Lösungsvorschläge hat Herr S. dem Unternehmen angeboten entweder die Baumfällung oder die Errichtung eines Carports oder die Rückabwicklung des Stellplatzkaufes. Da er mit dem Unternehmen nicht mehr weiter wusste, wandte sich der Verbraucher an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine den Herrn S zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Das Unternehmen hat mitgeteilt, dass der Stellplatz seitens des Konsumenten wie besichtigt erworben wurde, der Baum sich dort also bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befunden hat und Herr S. daher mögliche Beeinträchtigungen durch die natürliche Umgebung in Kauf genommen hat, weshalb eine Rückabwicklung des Kaufvertrages abgelehnt wird. Bezüglich der Baumfällung sieht man beim Unternehmen nur wenig Chancen auf die Erlangung einer dafür benötigten behördlichen Rodungsbewilligung. Die Errichtung eines Carports wäre laut Angaben des Unternehmens baubehördlich ohne größeren Aufwand möglich, die damit verbundenen Kosten müsste jedoch Herr S. übernehmen. In einem solchen Fall würde das Unternehmen dem Konsumenten organisatorische Unterstützung anbieten (die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft durch Umlaufbeschluss abzufragen und Kontakte zu langjährigen Geschäftspartnern des Unternehmens herzustellen zwecks zufriedenstellenden Umsetzung des Vorhabens). Der Konsument war damit nicht einverstanden und wollte die Einschlagung des Rechtsweges erwägen.