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Persönliches Engagement der Hausverwaltung

Frau B. wohnt in einer von der Bontus Immobilienverwaltung GmbH verwalteten Wohnung. Im November 2016 ist in dieser ein Wasserschaden entstanden. Laut Angaben der Konsumentin wurde zwar die Ursache des aufgetretenen Wasserschadens beseitigt, jedoch wurden die weiteren notwendigen Sanierungsarbeiten nicht durchgeführt. Frau B. ließ mitteilen, dass insbesondere in der Küche der Parkettfußboden komplett kaputt ist bzw. die Fronten der Schränke bei der kompletten Küchenzeile ausgetauscht werden müssen. Dazu würden noch zahlreichen anderen Sachen kommen, die noch zu erledigen wären. Laut Angaben der Frau B. ist der zuständige Verwalter über diese Angelegenheit ohnedies bestens informiert. Da die Konsumentin ihr Anliegen veröffentlichen wollte, wandte sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte eine Frau B. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Die Bontus Immobilienverwaltung GmbH wollte sich nochmals bei Frau B. für die Unannehmlichkeiten entschuldigen, auch im Namen der Hausinhabung, da die Beschwerde zu Recht bestanden hat. Das Unternehmen war bereit eine Erklärung bezüglich der Situation abzugeben und gab bekannt, dass nach Meldung des Schadens unverzüglich alle nötigen Veranlassungen getroffen und die zuständigen Handwerker verständigt wurden. Leider wurden, laut Aussagen des Unternehmens, diese Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt und auch der eigentliche Schaden nicht oder nicht ausreichend behoben. Da auch für die Hausverwaltung sehr ärgerlich war, dass die Handwerker und beauftragten Personen keine zufriedenstellenden Arbeiten gemacht haben, wurde ein anderes Unternehmen beauftragt. Die Hausverwaltung ließ mitteilen, dass die Schäden anschließend behoben, die feuchten Böden und Mauern getrocknet werden und die Wohnung wieder ordnungsgemäß saniert wird. Die Konsumentin erhält, laut Angaben des Unternehmens, für zwei Monate eine Mietzinsfreistellung des Hauptmietzins.