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Unzufrieden mit der Vorgehensweise der Unternehmens?

Ende Juli 2015 nahm Frau N. an einer Mieterversammlung der Gebös-Gemeinnützige Baugenossenschaft Österr. Siedler und Mieter reg.Gen.m.b.H. teil, wobei sie darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Frist für die Annahme des ursprünglichen Kaufanbots für ihre Wohnung verlängert wird. Die Konsumentin hat sich, laut eigenen Angaben, darauf verlassen, dass die Frist tatsächlich verlängert wird. Frau N. hatte dem Unternehmen erklärt, dass sie die Wohnung kaufen wird, und zwar in der Form, dass ihre Tochter ins Grundbuch eingetragen werden soll. Aufgrund dessen wurde auch die Tochter von Frau N. in den Nutzungsvertrag mitaufgenommen. Laut Angaben von Frau N. hat sie die Annahme des ursprünglichen Kaufanbots nur deswegen nicht formal erklärt, da noch diverse offene Punkte geklärt werden sollten. Die Konsumentin hätte dies aber getan, wenn sie damals schon gewusst hätte, dass entgegen der Zusage der Mitarbeiter des Unternehmens die Annahmefrist nicht mehr verlängert wurde. Frau N. fühlte sich in Unkenntnis gelassen. Das neue Anbot des Unternehmens war um rund € 8.000,- höher als das ursprüngliche. Die Konsumentin hat sich diesbezüglich mit dem Unternehmen mehrmals in Verbindung gesetzt, jedoch erfolglos, da sie keine zufriedenstellende Antwort seitens des Unternehmens erhalten hat. Daraufhin wandte sich Frau N. hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Frau N. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Das Unternehmen ließ mitteilen, dass seitens der Konsumentin zu keinem Zeitpunkt ein Einspruch gegen das Protokoll der Versammlung erfolgte. Weiters sollte die Änderung der Preisberechnung für 2016/2017 sich aus einer gesetzlichen sowie banktechnischen Änderung im Jahr 2016 ergeben. Das Unternehmen wies darauf hin, dass Frau N. bereits im Oktober 2016 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihr unpräjudiziell ein Nachlass des Differenzbetrages von zehn Prozent gewährt wird. Dazu hat die Konsumentin Stellung genommen und ließ mitteilen, dass sie keinen Einspruch eingelegt hat, weil in den Unterlagen geschrieben stand, dass sie nach der Auswertung der Mängelbeschreibung seitens des Unternehmens über die weitere Vorgehensweise informiert werde. Des Weiteren teilte Frau N. mit, dass kein Mieter, der bei der Mieterversammlung dabei war, das Anbot des Unternehmens aus dem Jahr 2015 unterschrieben hat. Zusätzlich konnte die Konsumentin den Grund für den Nachlass des Differenzbetrages nicht nachvollziehen. Dazu hat das Unternehmen mitgeteilt, dass der Preisnachlass von 10 % des Differenzbetrages unpräjudiziell als Entgegenkommen des Unternehmens gewährt wurde. Zu den Angaben der Frau N. teilte das Unternehmen mit, dass die Mitarbeiter während der Hausversammlung keine Zusage gemacht haben, dass das Kaufanbot 2015/2016 verlängert wird. Frau N. hätte auch keine Mängel in ihrer Wohnung gemeldet und die neue Preisberechnung gelte für alle Kaufinteressenten des Objekts. Abschließend ließ die Gebös mitteilen, dass Frau N. das Kaufanbot angenommen hat. Abschließend ließ die Konsumentin mitteilen, dass für sie die Angelegenheit nicht erledigt ist, weil das Unternehmen weiterhin auf dem Standpunkt steht, dass es keine Zusage einer Verlängerung des Anbots gegeben hat. Dies kann, laut Angaben von Frau N., auch von zwanzig weiteren Teilnehmern der Mieterversammlung bezeugen werden.