Täuschende Vorgehensweise?
Im Jahre 1995 hat Frau S. eine Genossenschaftswohnung mit Kaufoption von dem Unternehmen Gesellschaft für Stadtentwicklung und Stadterneuerung Gemeinnützige Gesellschaft m.b.H gemietet. Laut Angaben der Konsumentin wollte sie im Jahre 2014 den Kaufpreis erfahren und hat das Unternehmen telefonisch kontaktiert. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass sie eine schriftliche Anfrage stellen müsse und es wurde ihr auch der Wortlaut wörtlich durchgegeben. Frau S. hat sich nichts dabei geachtet. Im Nachhinein hat die Konsumentin ein Kaufanbot bekommen, welches sie lediglich als Preisinformation verstanden hat. Im Jahre 2015 hat Frau S. nochmals wegen dem Kauf der Wohnung nachgefragt, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass sie die Wohnung nicht mehr kaufen könne, weil sie das erste Angebot nicht angenommen hat. Daraufhin wandte sich die Konsumentin hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Frau S. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Die Gesellschaft für Stadtentwicklung und Stadterneuerung Gemeinnützige Gesellschaft m.b.H hat festgehalten, dass der Anspruch auf die Begründung von Wohnungseigentum eigentlich seit 2011 nicht mehr besteht. Zusätzlich ließ das Unternehmen mitteilen, dass in Kulanz ein "freiwilliges" Anbot gelegt wurde, dem nicht nahegetreten wurde. Abschließend teilte das Unternehmen mit, dass der Anspruch zum Kauf der Wohneinheit seit Jahren erloschen ist und kein weiteres Anbot gelegt wird. Dazu hat Frau S. Stellung genommen und ließ mitteilen, dass in ihren Unterlagen kein Hinweis bezüglich der abgelaufenen Frist zu finden ist bzw. diese Information für sie neu sei. Die Gesellschaft für Stadtentwicklung und Stadterneuerung Gemeinnützige Gesellschaft m.b.H ließ abschließend mitteilen, dass die Frist nicht mitgeteilt werden muss, da es sich um ein Bundesgesetz handelt. Die Konsumentin war mit der Antwort des Unternehmens nicht einverstanden und äußerte sich, dass diese Praxis einfach unerhört ist, da nur wenige Mieter von der Kaufoption Gebrauch machen können, da ja kaum ein Privater das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz kennt.