Versteckte Mängel
Herr T. hat sich vor einiger Zeit eine Wohnung von dem Unternehmen Wohnbauvereinigung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst Gemeinnützige Gesellschaft m.b.H. gekauft. Laut Angaben des Konsumenten war bei der Besichtigung der Strom abgedreht und deswegen konnte er die lockeren Fliesen im Badezimmer nicht zur Kenntnis nehmen. Für Herr T. stellte dieser Umstand einen versteckten Mangel dar, welcher ihm offensichtlich verschwiegen wurde. Daraufhin wandte sich Herr T. hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Herrn T. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Das Unternehmen ließ mitteilen, dass der Kauf ordnungsgemäß abgewickelt wurde bzw. dabei keine gravierend Mängel festgestellt wurden, jedenfalls nicht solche, die den Kaufpreis in Frage stellen könnten. Das Unternehmen ließ zusätzlich mitteilen, dass die Wohnhausanlage im Jahr 1996 errichtet wurde und aufgrund des Alters der Wohnung und des damit verbundenen Kaufpreises keine Gebrauchserscheinungen auftreten können. Herr T. hat dazu Stellung genommen und ließ dem Unternehmen mitteilen, dass versteckte Mängel sich dadurch auszeichnen, dass sie bei der Wohnungsbesichtigung und Kaufabwicklung nicht erkannt werden konnten. Dazu hat der Konsument noch mitgeteilt, dass weder der Kaufpreis, die Kaufabwicklung noch das Baujahr des Gebäudes relevant sind für die Behebung eines versteckten Mangels. Herr T. war der Meinung, dass der Verkäufer sehr wohl zur Behebung des versteckten Mangels verpflichtet ist. Nach Übermittlung der Stellungnahme des Konsumenten an das Unternehmen, verwies das Unternehmen auf die bisher geführte Korrespondenz. Das Unternehmen ließ mitteilen, dass der Sachverhalt ausreichend behandelt wurde und eine weitere Äußerung nicht abgegeben werden kann.