Wann erfolgt eine Abklärung?
Seit Anfang Februar 2001 sind Herr R. und seine Ehefrau Mieter eines Bestandobjektes. Laut Angaben des Konsumenten wurde im Mietvertrag vereinbart, dass der Mietzins nach Kreditende der Sockelsanierung auf wertgesicherte 34,50 ATS exkl. Ust. sinken sollte. Herr R. teilt uns weiter mit, dass der Kredit laut der Schlichtungsstelle seit Ende Juni 2016 ausgelaufen ist, jedoch die Miete unverändert blieb. Da der Konsument mehrere hohe Beträge zahlen musste, hat er sich diesbezüglich mit der Firma NV Immobilien GmbH in Verbindung gesetzt, jedoch ohne eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Hilfesuchend wandte sich Herr R. an den Konsumentenschutz Verband Österreich, da er von seiner Hausverwaltung eine ordnungsgemäße Anpassung seiner Miete sowie eine Zurückerstattung der von ihm zu viel bezahlten Beträge haben möchte.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes und seiner Presseabteilung konnte keine Herrn R. zufriedenstellende Lösung gefunden werden, da die Firma NV Immobilien GmbH der Meinung war, dass die bestehende Forderung bis Mai 2017 läuft und erst nach Ablauf dieser Frist der Hauptmietzins entsprechend angepasst wird. Die Auskunft des Hausverwaltung war für den Konsumenten nicht zufriedenstellend und er teilte uns mit, dass ihm persönlich die zuständige Schlichtungsstelle bekannt gab, dass die Forderung mit Ende Juni 2016 ausgelaufen ist. Laut Angaben der Hausverwaltung sollte eine Abklärung bezüglich der Angelegenheit erfolgen, jedoch ist bis Redaktionsschluss trotz mehrerer Kontaktaufnahmen keine weitere Stellungnahme erfolgt.