Bungalow nicht gekauft, jedoch Forderung erhalten
Anfang April 2016 hat sich Herr B. für den Kauf eines kleinen 3-Zimmer Bungalows bei dem Unternehmen Wolfgang Stern Immobilien e. U. interessiert. Ungefähr eine Woche später hat der Konsument ein befristetes Kaufanbot unterschrieben, jedoch mit der Anmerkung, dass er für den Kauf erst eine Finanzierung benötigt. Daraufhin wurde dem Konsumenten eine bestimmte Vermögensberaterin seitens des Unternehmens empfohlen. Laut Angaben des Herrn B. sei ihm seitens des Unternehmens mitgeteilt worden, dass dies kein Problem sein sollte. Nachdem die Finanzierung seitens mehrerer Bankinstitute abgelehnt wurde, da die ganzjährige Benutzung des Objektes rechtlich und gemäß dem Pachtvertrag ausgeschlossen ist, hat sich Herr B. entschieden den Bungalow nicht zu kaufen. Zumal die Vermögensberaterin ihm vom Kauf eindringlich abriet. Der Konsument hat sich daraufhin mit dem Unternehmen telefonisch in Verbindung gesetzt und teilte dem Wolfgang Stern Immobilien e. U. mit, dass er den Bungalow nicht mehr kaufen wird. Daraufhin wurde ihm seitens des Unternehmens, laut seinen Angaben, mitgeteilt, dass er sich den Kauf überlegen sollte und nach ca. zwei Wochen bekam er eine Einladung zu einem Gespräch. Herr B. hat sich einen Termin mit das Unternehmen ausgemacht und dabei wurde ihm mitgeteilt, dass er anstatt eines Vermittlungshonorar in Höhe von ca. € 2.000,- lediglich einen Betrag in Höhe von ca. € 500,- bezahlten sollte. Da der Konsument kein Produkt vom Unternehmen gekauft hat, war er mit der Zahlung nicht einverstanden. Daraufhin bekam er eine Rechnung über ca. € 2.000,-. Da Herr B. die Vorgehensweise des Unternehmens nicht nachvollziehen konnte, wandte er sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Herrn B. zufriedenstellende Lösung erreicht werden. Das Unternehmen ließ nach mehreren Anfragen der Presseabteilung mitteilen, dass der Konsument eine Woche nach der Erstbesichtigung ein verbindliches Kaufanbot (also nicht vorbehaltlich Finanzierung) im Büro des Unternehmens abgegeben und er sei dann während der Finanzierung aus eigenen Stücken vom Kauf zurückgetreten. Das Unternehmen ließ weiters mitteilen, dass Herr B. eine weitere Unterstützung durch einen Finanzberater und durch das Unternehmen abgelehnt hätte. Die Wolfgang Stern Immobilien e. U. hat noch darauf hingewiesen, dass seit der Rechnungslegung das Unternehmen nicht aktiv war und den Fall auch (noch) nicht einem Rechtsanwalt übergeben hat. Dazu hat Herr B. mitgeteilt, dass er der Meinung ist, dass er und seine Lebensgefährtin nicht ordnungsgemäß beraten wurden bzw. das Kaufanbot sei selbstständig und stillschweigend ausgefüllt worden sei. Der Konsument hat daraufhin das Unternehmen aufmerksam gemacht, dass er das Haus nur dann kaufen würde,wenn er eine Zusage für eine Finanzierung von seiner Bank erhalten wird. Trotz mehreren anfragen der Presseabteilung hat das Unternehmen bis Redaktionsschluss keine weitere Stellungnahme abgegeben.