Es bleibt noch zu diskutieren
Seit September 2015 ist Herr L. Mieter einer von der Gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Alpenland verwalteten Wohnung. Laut Angaben des Konsumenten war die Wohnung vom Dezember 2015 bis Februar 2016 unbenutzbar. Der Grund dafür war extrem starke Schimmelbildung, welche nach einem Wasserschaden im Badezimmer aufgetreten ist. Daraufhin musste die komplette Badewanne entfernt werden und Herr L. hatte in der Wohnung kein Wasser zur Verfügung gehabt. Dazu kommt noch, dass die Trocknungsgeräte wochenlang im Dauerbetrieb waren und eine Übernachtung wegen der andauernden Lärmbelästigung nicht möglich war. Da das Wohnen in der Wohnung in dieser Zeit nicht zumutbar war, musste der Konsument laut eigenen Angaben für die ganze o.g. Zeitspanne zu seinen Eltern ziehen und hat dafür monatlich einen Betrag in Höhe von € 100,- als Wirtschaftsgeldbeitrag bezahlt. Laut Angaben des Herrn L. gibt es in der Wohnung ein zusätzliches Lärmproblem, welches von einem Computerschrank am Gang ausgeht. Der Lärm ist durch die Wand zu seinem Schlafzimmer hörbar und wird von ihm als besonders störend empfunden. Da der Konsument auf keinem grünen Zweig mit dem Unternehmen kommen konnte, wandte er sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Herrn L. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Die Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Alpenland ließ mitteilen, dass ein Entschädigungsbetrag in Höhe von ca. € 350,- geleistet werden kann aufgrund der Kategorie der Wohnung. Hinsichtlich der Anfrage des Konsumenten betreffend den Lärm ließ das Unternehmen mitteilen, dass der Serverschrank bereits vor dem Einzug des Herrn L. vorhanden war. Diesbezüglich hat das Unternehmen noch mitgeteilt, dass der Instandhaltungstechniker prüfen wird ob nachträgliche Schallschutzmaßnahmen technisch oder baurechtlich möglich sind. Da der Konsument mit der Antwort des Unternehmens nicht zufrieden war, hat er dazu Stellung genommen und ließ mitteilen, dass ihm bei der Besichtigung der Serverschrank nicht gezeigt wurde bzw. er nicht darauf hingewiesen wurde, dass er sich direkt an der Wand zu seinem Schlafzimmer befindet. Abschließend ließ Herr L. mitteilen, dass der Serverschrank während der Besichtigung weder sichtbar noch hörbar war. Dazu hat sich das Unternehmen entschieden erneut Stellung zu den Angaben des Konsumenten zu beziehen und ließ somit mitteilen, dass grundsätzlich die durch ein Leitungswassergebrechen im Badezimmer entstandenen Unannehmlichkeiten bedauern werden. Dazu wurde ein Entschädigungsbetrag in Höhe von € 550,- zwischen Vermieter und Mieter vereinbart. Bezüglich des Serverschranks teilte das Unternehmen mit, dass bereits im Juni 2016 dem Konsumenten angeboten wurde, die Wohnung und die Lärmbelästigung durch einen Instandhaltungstechniker begutachten zu lassen, sodass auch bauliche Maßnahmen zur Beseitigung der Lärmbelästigung ergriffen können.