Mängel in der Wohnung
Herr M. sei Mieter einer von dem Unternehmen "AV Appartement Vermietungsgesellschft m.b.H." verwalteten Wohnung. Der Konsument habe mit dem Unternehmen vereinbart, dass er die Kosten für die Verlegung des Bodens in der Wohnung übernehmen werde und dass dafür der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gälte, jedoch habe Herr M. keine schriftliche Ausfertigung des Mietvertrages erhalten. Außerdem seien in der Wohnung und am Haus verschiedene Mängel vorhanden, welche der Konsument bei dem Unternehmen bereits bekannt gegeben hätte, jedoch seien diese nicht behoben worden. Die Hauseingangstür sei tagsüber immer offen, wobei diesbezüglich mehrmals die Polizei gerufen habe werden müssen, da sich dort Drogendealer aufgehalten hätten. Zudem sei die Hauseingangstür von sehr geringer Qualität bzw. niedrigem Sicherheitsstandard. Zusätzlich habe Herr M. die Küche und das Bad drei Mal neu verfliesen müssen, da die Fliesen aufgrund des Holzbodens nicht halten würden, wobei ihm Kosten in Höhe von € 6.000,- entstanden seien. Das Unternehmen hätte im April 2014 Herrn M. eine sich im guten Zustand befindliche Ersatzwohnung versprochen, jedoch sei das Unternehmen dieser Zusage nicht nachgekommen. Aus diesen Gründen wandte sich Herr M. hilfesuchend an den Konsumentenschutz. Trotz der Intervention des Konsumentenschutzes konnte leider keine zufriedenstellende Lösung für Herrn M. gefunden werden. Die "AV Appartement Vermietungsgesellschft m.b.H." teilte mit, dass der Mietvertrag bis zum 31.08.2017 befristet, wobei diesen in ein unbefristetes Mietverhältnis zu ändern nicht vorgesehen ist. Des Weiteren hat das Unternehmen einen Sachverständigen beauftragt, die Wohnung des Konsumenten zu besichtigen beziehungsweise die Mängel aufzunehmen und zu dokumentieren. Daraufhin wurde Herrn M. mitgeteilt, dass lediglich die Heizkörper repariert werden, jedoch erfolgte keine weitere Rückmeldung seitens der "AV Appartement Vermietungsgesellschft m.b.H.".