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Abgerechnet ist abgerechnet

Seit dem Jahr 1989 bis Ende August 2015 war Frau R. Mieterin einer zu der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaft m.b.H. gehörenden Wohnung. Im Zuge ihres Auszuges aus der Wohnung hat Frau R. eine Abrechnung des Finanzierungsbeitrages und des Nutzungsgebührenkontos erhalten. Da die Abrechnung lediglich einen Auszahlungsbetrag in Höhe von ca. € 1.200,- ergab, konnte Frau R. diese nicht nachvollziehen. Die Konsumentin war der Meinung, dass die Abrechnung womöglich nicht korrekt erstellt wurde, da der von ihr geleistete Finanzierungsbeitrag aus dieser nicht ersichtlich war. Unzufrieden mit der Vorgehensweise des Unternehmens hat sich Frau R. an den Konsumentenschutz Verband Österreich gewandt. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seine Presseabteilung konnte keine, die Frau R. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Das Unternehmen die Gemeinnützige Salzburger Wohnbaugesellschaft m.b.H. hat mitgeteilt, dass kein, wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen der Verwohnung des Finanzierungsbeitrages und der Durchführung von Sanierungsarbeiten besteht. Zusätzlich teilte das Unternehmen mit, dass im Jahr 2009 die Wohnungseingangstüren erneuert wurden und in den Jahren 2013 - 2014 eine Generalsanierung des Wohnhauses mit einem Kostenaufwand von ca. € 215.000 stattgefunden hat. Frau R. hat es bestätigt, dass die Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, jedoch hat sie das Unternehmen im Jahr 2012 um die Reparatur der Badewanne ersucht, was abgelehnt wurde. Das Unternehmen hat diesbezüglich mitgeteilt, dass die Hausverwaltung zu keinem Zeitpunkt über eine Beschädigung informiert wurde. Die Konsumentin hat letztendlich das Unternehmen ersucht, ihr den für neue Leitungen, die sie in der Wohnung infolge eines Wasserschadens einbauen ließ, bezahlten Betrag zu erstatten. Das Unternehmen hat dies jedoch abgelehnt, da es sich seinen Angaben nach nicht um eine ablösefähige Leistung handelte. Die Gemeinnützige Salzburger Wohnbaugesellschaft m.b.H. hat noch ausgeführt, dass ein Wasserrohrbruch seitens der Frau R. nicht gemeldet wurde und dass seine Instandsetzung durch die Gebäudeversicherung gedeckt gewesen wäre. Das Unternehmen hat schließlich der Konsumentin einen Termin angeboten, um noch weitere offenen Fragen zu besprechen.