Achtung bei der Heizkostenabrechnung
Gegenüber Frau U. wurde seitens einer Rechtsanwaltskanzlei im Namen der Hausverwaltung Krautschneider eine Forderung in Höhe von ca. € 4.300,- geltend gemacht. Laut Angaben der Konsumentin befand sich die Wohnung in ihrem Eigentum jedoch lediglich von November
2013 bis Juni 2014. Zudem habe sie bereits Anzahlungen in Höhe von ca. € 1.500,- getätigt, weshalb sie die Forderung des Unternehmens nicht nachvollziehen konnte. Daher wandte sich Frau U. hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Frau U. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Die Rechtsanwaltskanzlei ließ nach Rücksprache mit Ihrer Mandantschaft mitteilen, dass bei der Übernahme der Immobilienverwaltung erteilt wurde, dass die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 fällig war und eine Nachzahlung in Höhe von ca. € 4.100,- ergibt. Frau U. wäre laut Angaben des Unternehmens die Wohnungseigentümerin der gegenständlichen Wohnung zum Zeitpunkt der Übermittlung der Heizkostenabrechnung. Abschließend wurde mitgeteilt, dass trotz mehrerer Schreiben der Hausverwaltung mit der Aufforderung, diesen Rückstand zu begleichen, konnte weder ein Zahlungseingang noch eine substantiellen Stellungnahme von Frau U. festgestellt werden und daher demnächst die Mahnklage eingebracht wird.