Anmietung zu Wohnzwecken unzulässig
Frau A. habe über Vermittlung der IMO-Home Schilcher GmbH eine Wohnung angemietet. Sie sei seit Anfang 2011 Untermieterin gewesen. Laut Angaben der Konsumentin sei sie Anfang 2015 mit einem Schreiben der Vermieterin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie innerhalb von 14 Tagen ausziehen müsse. Es habe sich herausgestellt, dass das angemietete Bestandobjekt lediglich für Bürozwecke zugelassen und der Unternehmenssitz der Vermieterin gewesen sei. Frau A. habe erfahren, dass mit einem Urteil von Ende 2014 einer Mietzins- und Räumungsklage gegen die Vermieterin stattgegeben worden sei. Die IMO-Home Schilcher GmbH habe laut Angaben der Konsumentin die erforderlichen Informationen, insbesondere ob die Untervermietung zu Wohnzwecken überhaupt zulässig sei, nicht eingeholt und daher der Konsumentin auch nicht zur Verfügung gestellt. Da die Konsumentin den Mietvertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass eine Anmietung zu Wohnzwecken unzulässig gewesen sei und sie jederzeit mit der Räumung der Wohnung hätte rechnen müssen, wandte sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz. Trotz Einschalten des Konsumentenschutzes konnte leider keine zufriedenstellende Lösung für Frau A. gefunden werden. Das Unternehmen war bedauerlicherweise nicht bereit, zur Angelegenheit Stellung zu beziehen.