Anmietung zu Wohnzwecken unzulässig
Frau A. hat über Vermittlung eines Maklerbüros eine Wohnung angemietet. Sie ist seit Anfang 2011 Untermieterin einer von dem Unternehmen Tanja Maier Bau/Innenausbau untervermieteten Wohnung gewesen. Laut Angaben der Konsumentin wurde sie Anfang 2015 mit einem Schreiben des Unternehmens darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie innerhalb von 14 Tagen ausziehen müsse. Es hat sich herausgestellt, dass die angemietete Wohnung lediglich für Bürozwecke zugelassen und der Unternehmenssitz des Unternehmens war. Frau A. hat erfahren, dass mit Urteil von Ende 2014 einer Mietzins- und Räumungsklage gegen das Unternehmen stattgegeben wurde. Da Frau A. nicht nachvollziehen konnte, weshalb die Wohnung unzulässigerweise zu Wohnzwecken untervermietet wurde, wandte sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich, um eine Entschädigung in Höhe der Kosten der Vergebührung des Mietvertrages von € 112,- zu fordern. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich sowie seiner Presseabteilung konnte hier keine, Frau A., zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Das Unternehmen hat bis Redaktionsschluss weder schriftlich, noch telefonisch zur Angelegenheit Stellung bezogen.