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Neu für alt?

Der Vater von Frau R. hat Anfang der 60-er Jahre eine Wohnung im 21. Bezirk bezogen. Die Mutter von Frau R. ist Mitte der 80-er Jahre als Erbin und Rechtsnachfolgerin in das Nutzungsrecht der Genossenschaftswohnung eingetreten. Laut Angaben der Konsumentin war bei der Übernahme der Wohnung Anfang der 60-er Jahre ein Gasherd und eine Doppelspüle vorhanden, welche jedoch bei der Rückgabe der Wohnung nach dem Tod der Mutter der Konsumentin im Jahr 2014 gefehlt haben. Eine neue Doppelauflagespüle mit Spültisch sowie ein neuer E-Herd mit drei Platten wurden der Frau R. als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter von der Sozialbau AG Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft in Rechnung gestellt. Die Konsumentin ist der Meinung gewesen, dass der gemeine bzw. der Zeitwert der Gegenstände zu ersetzen waren und dieser, da die ursprünglich übergebene Ausstattung bereits über 50 Jahre alt gewesen wäre, sich auf einen Betrag in Höhe von € 0,- belaufen würden. Frau R. hat die geltend gemachte Forderung in Höhe von € 430,- nicht nachvollziehen können, weshalb sie gegen diese Einspruch erhoben hat. Hilfesuchend habe sich Frau R. an den Konsumentenschutz Verband Österreich gewandt. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seine Presseabteilung konnte eine, Frau R. zufriedenstellende Lösung gefunden werden: kulanterweise hat das Unternehmen auf die Forderung in Höhe von € 430,- verzichtet.