Die Gültigkeit von Gutscheinen
Frau W. hat von der Wiener MOZART Orchester Konzertveranstaltungs GmbH am 22.12.2008 einen Gutschein im Wert von € 80,- gekauft. Der Gutschein war auf zwei Jahre, also bis zum 22.12.2010, befristet gewesen. Frau W. hat leider keine Möglichkeit gehabt, den Gutschein innerhalb der Frist einzulösen. Als sie den Gutschein nach dem 22.12.2010 jedoch einlösen wollte, hat das Unternehmen dies mit der Begründung, der Gutschein sei abgelaufen, abgelehnt. Laut Angaben der Konsumentin ist jedoch die Befristung von Gutscheinen auf 2 Jahre ungültig. Da die Konsumentin das Verhalten und die Vorgehensweise des Unternehmens nicht nachvollziehen konnte, hat sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich gewandt. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seine Presseabteilung konnte eine, Frau W. zufriedenstellende Lösung gefunden werden: nach Bekanntwerden dieses Umstandes
wurde Frau W. ihre aktuelle Gutschein-Nr. per E-Mail gesendet.