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Fortsetzung des Trainings am neuen Standort ist unzumutbar

Frau S. hat mit dem Unternehmen CVS Fitness GmbH eine Nutzungsvereinbarung, die am 15.11.2014 begonnen hat, abgeschlossen. Laut Angaben der Konsumentin hat sie erst zwei Wochen vor der Auflassung des Standortes in Deutsch-Wagram, die Mitte März 2015 erfolgte, erfahren, dass die Filiale geschlossen wird. Daraufhin hat Frau S. dem Unternehmen ihre Kündigung übermittelt, jedoch ohne eine ihr zufriedenstellende Antwort seitens des Unternehmens erhalten zu haben. Aufgrund dessen, dass die Fortsetzung des Trainings am anderen Standort für Frau S. unzumutbar war, wandte sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte eine für Frau S. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Das Unternehmen ließ mitteilen, dass der Vertrag aus Kulanz als beendet gilt.