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Falsche Info

Die Freundin vom Herrn W. habe im Sommer 2012 einen Gutschein bei "Jochen Schweizer GmbH" online bestellt. Kürzlich, als sie den Gutschein einlösen habe wollen, sei ihr seitens des Unternehmens mitgeteilt worden, dass dieser abgelaufen sei. Daher wandte sich Herr W. hilfesuchend an den Konsumentenschutz. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes wurde seitens des Unternehmens schriftlich bestätigt, dass der Gutschein jederzeit eingelöst werden kann. Somit hat es sich um eine Fehlinformation gehandelt.