Kündigungsbestätigung vorenthalten
Der Sohn von Frau M. sei von Januar bis Juni und im September 2014 in dem Kindergarten Meidlinger Sonnenblume - gemeinnützige bilinguale Kinderbetreuungseinrichtung in Betreuung gewesen. Laut Angaben der Konsumentin sei sie im Juli und August mit ihrem Sohn im Urlaub gewesen. Anfang September 2014 habe ihr Sohn wieder den Kindergarten besucht. Kurz darauf habe Frau M. die Betreuungsvereinbarung gekündigt, dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass sie, solange sie nicht einen Betrag in Höhe von € 400,- leiste, keine Kündigungsbestätigung erhalten würde und dass ihr bis dahin auch nicht die Kaution in Höhe von € 500,- erstatte werde, da der Vertrag mit Ende Jänner 2015 enden würde. Da Frau M. nicht habe nachvollziehen können, weshalb sie zusätzlich einen Betrag in Höhe von € 400,- leisten solle, zumal ihr Sohn den Kindergarten seit September 2014 nicht mehr besucht habe und ihrer Meinung nach der Vertrag mit Anfang Januar ausgelaufen sei, wandte sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz. Trotz Unterstützung des Konsumentenschutzes konnte leider keine zufriedenstellende Lösung für Frau M. gefunden werden. Das Unternehmen war bedauerlicherweise nicht bereit, zur Angelegenheit Stellung zu beziehen, geschweige denn die Forderung auszubuchen, die Kündigungsbestätigung zu übermitteln und die Kaution zurückzuerstatten.