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Wenn zwei Kündigungen nicht genügen

Im März 2017 erhielt Frau P. eine Werbenachricht von Parship, in der ihr 50% Rabatt auf ein Probejahr der Premium-Mitgliedschaft angepriesen wurde. Frau P. meldete sich auch prompt an und überwies den Aktionspreis von € 200,- . Bereits im Herbst 2017 entschied sich die Konsumentin dazu, ihre Mitgliedschaft wieder zu kündigen, da ihr das Service des Parship-Portals nach eingehender Prüfung überhaupt nicht zusagte. Doch anstelle einer Kündigungsbestätigung erhielt Frau P. die Benachrichtigung, ihre Kündigung könne nicht akzeptiert werden, da diese zu früh erfolgt sei. Sie solle im Dezember erneut kündigen. Auch ihr zweiter Versuch einer Kündigung zum Jahresbeginn 2018 wurde vom Unternehmen abgelehnt, diesmal mit Verweis auf die 84 tägige Kündigungsfrist. Da der Stichtag von Frau P. aufgrund ihrer Anmeldung im März liege, könne man diese für das Jahr 2018 nicht mehr annehmen. Aus diesem Grund sei nun auch der volle Mitgliedsbeitrag von ca. € 420,- zu zahlen. Da Frau P. kein Verständnis für das Vorgehen des Unternehmens hatte, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.



Nach Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte folgendes Ergebnis für Frau P. erzielt werden: Parship teilte in einer Stellungnahme mit, man habe die Kündigung der Mitgliedschaft von Frau P. leider erst im Jänner 2018 und somit nicht fristgerecht erhalten. Aus Kulanz sei man jedoch bereit, die Laufzeit von einem Jahr auf 6 Monate zu reduzieren, wobei eine erneute Kündigung nicht mehr notwendig sei. Frau P. zeigt sich, unter Verweis auf ihre im Herbst 2017 ausgesprochene Kündigung, mit diesem Angebot jedoch nicht zufrieden.