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Beim Vertragsabschlusses 17 Jahre alt gewesen

Im November 2013 hat Frau S. mit der Lifestyle Ladies eine Nutzungsvereinbarung, die Mitte Dezember 2013 angefangen hat, abgeschlossen. Laut Angaben der Konsumentin war sie zur Zeit des Vertragsabschlusses 17 Jahre alt gewesen. Da laut ihren Angaben kein gesetzlicher Vertreter den Vertrag genehmigt bzw. sie diesen nach Erreichung der Volljährigkeit nicht schriftlich anerkannt hatte, sollte das Rechtsgeschäft nach Meinung der Konsumentin nicht wirksam zustande gekommen bzw. der Vertrag war als nichtig zu betrachten. Da die offene Forderung in Höhe von € 1.500,- unerklärlich gewesen war, hat sie diese beeinsprucht und hat sich danach hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich gewandt. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seine Presseabteilung konnte eine, die Frau S. vollkommen zufriedenstellende Lösung gefunden werden: der Vertrag wurde aufgelöst und zukünftig werden keine Forderungen mehr ausgestellt.