Kein Schadenersatz trotz der mangelhaft gelieferten Ware
Gegenüber Herrn M. wurde seitens des Unternehmens MZ-Winpool-GmbH eine Forderung in Höhe von € 500,- geltend gemacht. Der Konsument hat am 01. November 2014 von dem Unternehmen eine Schwimmbadüberdachung vom Typ Super inklusive Lieferung und Montage zum Preis von € 5.500,- gekauft und den Betrag in Höhe von € 5.000,- geleistet. Ende April 2015 hat Herr M. bei Erhalt der Bestellung diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft, wobei ihm aufgefallen ist, dass die Einstiegsklappe 30 cm tiefer gelegen war als beauftragt. Herr M. hat diesen Mangel dem Unternehmen bekannt gegeben und den Umtausch bzw. Umbau gefordert. Laut Angaben des Konsumenten sei der Kontakt zum Unternehmen schwierig gewesen, Mitarbeiter des Unternehmens hätten einen Zug um Zug Austausch zugesagt, seien in weiterer Folge aber nicht mehr erreichbar gewesen. Dass ein Zug um Zug Austausch aus technischen Gründen nicht möglich war, erfuhr der Konsument erst als er den Hersteller persönlich kontaktiert hat. Schließlich hat die MZ-Winpool-GmbH den Mangel nach langen Verhandlungen behoben. Der Konsument hat gegen die gegenständliche Forderung Einspruch erhoben, da er der Meinung war, dass ihm für die verursachten Unannehmlichkeiten und langwierige Mangelbehebung der Betrag in Höhe von € 500,- als Wiedergutmachung bzw. Schadensersatz zustehen würde und wandte sich damit hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutzes konnte keine Herrn M. zufriedenstellende Lösung gefunden
werden. Die MZ-Winpool-GmbH teilte mit, dass es zwar stimme, dass die Klappe zu niedrig war. Das
Unternehmen war jedoch bemüht, diese so rasch als möglich auszutauschen. Zum vereinbarten Termin hätten
die Mitarbeiter des Unternehmens das Teil mit der falschen Klappe mitnehmen wollen, der Konsument habe dies jedoch verhindert, da sonst Schmutz ins Wasser gefallen wäre. Der Austausch der Klappe sei aber nur in der Produktion und nicht im Garten des Konsumenten möglich gewesen. Dies sei dem Konsumenten auch erklärt worden. Da Herr M. dies aber nicht einsehen wollte, sind die Mitarbeiter unverrichteter Dinge wieder gefahren. Daraufhin wurde etliche Telefonate geführt und E-Mails verschickt, um den Konsumenten zu überzeugen. Schließlich hat Herr M. zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits Hauptsaison, weshalb die Erledigung dieser Angelegenheit seitens des Herstellers erst im Herbst erfolgen konnte, damit war der Konsument nicht einverstanden. Das Unternehmen hat sich für den Kunden eingesetzt um einen früheren Termin zu erreichen. Das Unternehmen war der Meinung, dass es von Anfang an bemüht war, die richtige Klappe einzubauen, der Konsument dies jedoch wochenlang verzögert hat, weshalb die Forderung zu Recht bestehe. Schließlich hat der Konsument die Forderung beglichen.