Vorzeitige Kündigung doch möglich
Anfang des Jahres 2014 hat Frau D. bei dem Unternehmen Holmes Place Austria eine Mitgliedschaft abgeschlossen. Laut Angaben der Konsumentin hat sie am 31.05.2015 den Vertrag aus gesundheitlichen Gründen und weil sie sich den Betrag nicht leisten konnte, per E-Mail und zugleich auch in der Filiale des Unternehmens gekündigt, jedoch ohne eine ihr zufriedenstellende Antwort erhalten zu haben. Frau D. ist, laut eigenen Angaben nach, von einer Kündigungsfrist von 4 Wochen ausgegangen, daher empfand sie die dreimonatige Frist und Abschlagszahlung in Höhe von ca. € 240,- als gröblich benachteiligend und überraschend. Da Frau D. der Meinung war, dass sie nicht über die Kosten im Falle einer vorzeitigen Kündigung informiert wurde und sie auf keinem grünen Zweig mit dem Unternehmen kommen konnte, wandte sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte eine Frau D. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Die Holmes Place Austria ließ in erster Linie mitteilen, dass die von der Konsumentin abgeschlossene Mitgliedschaft eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten hat. Im Jänner 2015 hätte Frau D. eine außerordentliche Kündigung beantragt mit der Begründung, dass ihr eine ambulante Rehabilitation in Wien bewilligt wurde. Aufgrund dessen, dass die Konsumentin kein fachärztlichen Attest diesbezüglich vorlegen konnte, wurde, laut Angaben des Unternehmens, die Kündigung abgelehnt. Vielmehr beinhaltete die Rehabilitationsmaßnahme für Frau D. einen individuellen Trainingsplan, der unterstützend auch im Club des Unternehmens angewendet werden konnte. Da die Konsumentin ebenfalls Ihre Arbeitslosigkeit angesprochen hatte, hat das Unternehmen ihr die Teilnahme an dem "easy breathe"-Programm angeboten, was seitens der Frau D. im Zeitraum März bis Mai 2015 in Anspruch genommen wurde. Ende Mai 2015 erfolgte erneut die Zusendung einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages ohne Angabe weiterer Gründe mit der Bitte um Zusendung eines Zahlscheins zur Begleichung der offenen Mitgliedsbeiträge und der Zahlung des pauschalen Entgelts in Höhe von ca. € 240,-. Die Holmes Place Austria ließ weiters mitteilen, dass als Reaktion auf die Kündigungsbestätigung Frau D. nochmals die AGB's angefordert hat, da sie laut eigenen Angaben von einer Kündigungsfrist von 4 Wochen ausging. Dazu hat Frau D. Stellung zu den Angaben des Unternehmens genommen und wollte betonen, dass sie die Aussage, dass zur Beginn des Vertrages genauestens auf die AGB's eingegangen ist, verneinen muss. Die Konsumentin hatte den Eindruck, dass es nur wichtig war einen neuen Kunden zu gewinnen. Des Weiteren wollte Frau D. bekannt geben, dass zum Zeitpunkt der Kur lediglich einer Vertragsunterbrechung von längstens 3 Monaten zugestimmt wurde, welche gleichzeitig in einer Verlängerung um 3 Monate des Vertrages führte. Das Personal des Unternehmens hat den Trainingsplan, welcher die Konsumentin von der Kur hatte, als "unsinnig und nicht zielführend" abgetan und wollte der Frau D. andere Ansichten und wie sie zu trainieren hätte, näher bringen. Die Atteste als auch die Diagnosen der Ärzte mit welchen Frau D. in ständigen Kontakt bezüglich ihrer Rehabilitation war, als auch ihrer Hausärztin, wurden nicht anerkannt bzw. akzeptiert. Dazu zeigte sich das Unternehmen bereit der Frau D. entgegenzukommen und bat ihr gegen Zahlung einer Pauschale von € 200,- den Vertrag vorzeitig zu beenden und damit auf alle bestehenden bzw. weitere Forderungen zu verzichten. Die Konsumentin fand den Angebot des Unternehmens als akzeptabel und somit hat sich das Anliegen erledigt.