Der Konsument hatte am 29.09.2022 einen Gasliefervertrag bei der Wien Energie abgeschlossen. Im Vertrag wurde eine 1-jährige Preisgarantie ab Vertragsabschluss vereinbart. Eine Anpassung des Preises wäre danach erst nach 12 Monaten Vertragslaufzeit möglich. Bei der ersten Zwischenabrechnung stellte der Konsument fest, dass die Gasabrechnung doppelt so hoch wie vereinbart ausfiel, da die Wien Energie GmbH am 01.10. 2023 ein neues Preisblatt erstellt und zu Lieferbeginn die darauf basierenden neuen Preise verrechnet hatte. Im Vertrag wird weiters erwähnt, dass der Preis gegebenenfalls an das aktuell gültige Preisblatt angepasst wird, sofern der Lieferbeginn außerhalb des aktuell gültigen Preisblattes liegt, was allerdings der 1-jährigen Preisgarantie ab Vertragsunterzeichnung widerspricht. Der Konsument gab weiters an, dass er niemals einen Vertrag mit einer 1-jährigen Bindung gewählt hätte, bei dem der Gaspreis zum Unterzeichnungszeitpunkt unbekannt igewesen wäre. Da der Konsument die Gaspreiserhöhung nicht akzeptieren wollte, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten den Einwand des Konsumentn der Wien Energie GmbH ausführlich dar. Die Wien Energie GmbH rechtfertigte den erhöhten Gaspreis damit, dass der Lieferantenwechsel immer einige Zeit dauere und die Anmeldung erst mit 01.10.2022 durchgeführt worden wäre. Aus Kulanzgründen wurde dem Konsumenten aber der Energiegaspreis vom 29.09.2022 gewährt.