Die Konsumentin und ihre Familie erhielten seitens der EVN AG eine Energie-Zahlungsvorschreibung über einen Betrag von rund € 1.500.- für eine neue Wohnung, welche die Familie zum Zeitpunkt der Vorschreibung jedoch noch nicht bezogen hatte. Auf diesbezügliche Nachfrage der Konsumentin bei der EVN AG erklärte man ihr, dass es aufgrund der steigenden Energiepreise erforderlich sei. Auch wäre das neue Verbraucherverhalten noch nicht bekannt, weshalb man bei der Einstufung eine Schätzung vornehmen müsste. Da die Konsumentin nicht damit einverstanden war, selbst wenn ein allfälliges Guthaben rückgezahlt würde, und die von ihr vorgeschlagene Ratenzahlung nicht akzeptiert wurde, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Weiters berief sich die Konsumentin auf § 77 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 und forderte einen Minimumbetrag bis zur Ermittlung der effektiven Kosten.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten die Anliegen der Konsumentin der EVN AG dar. Letztlich konnte sich die Konsumentin mit dem Unternehmen auf ihre Forderungen sowie auf eine Ratenzahlung einigen.