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Vergeblicher Kündigungsversuch

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Frau B. schloss mit der Music Support Group GmbH einen Ausbildungsvertrag (Graphic Design) sowohl für den Abschluss "Diplom" (Grundausbildung) als auch Bachelor zu einem Gesamtpreis von rund € 12.000,- ab. Bereits bei der Grundausbildung musste die Konsumentin laut eigenen Angaben schwerwiegende Mängel in der Ausbildung verzeichnen: Dozenten wurden für Fächer eingesetzt, in denen diese offensichtlich mangelnde Kenntnisse aufwiesen. Prüfungen, Prüfungsvorgaben und Prüfungsfragen waren mangelhaft ausgestaltet. Des Weiteren hätte die Betreuung der einzelnen Studenten äußerst knapp stattgefunden etc. Auf Grund dieser Mängel beschloss Frau B. lediglich den Grundkurs zu absolvieren, den Vertrag betreffend die weitere Ausbildung zum Bachelor aber zu kündigen. Obwohl die Kündigung zeitlich weit vor Beginn des Folgeausbildung zum Bachelor erfolgte, erhielt die Konsumentin erst nach unzumutbar langen Wartezeiten die Mitteilung, dass eine Kündigung nicht möglich wäre, da kein außerordentlicher (wichtiger) Kündigungsgrund vorliege und "Umorientierung oder nachlassendes Interesse an der Ausbildung" keinen Kündigungsgrund darstelle. Da sich Frau B. mit diesen Aussagen nicht abfinden wollte, wandte sich sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.

Zahlreiche Versuche des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung mit der Music Support Group GmbH in Kontakt zu treten, um in der Angelegenheit zu vermitteln, blieben ohne Erfolg. Bis Redaktionsschluss konnte kein für Frau B. zufriedenstellendes Ergebnis in dieser Sache erzielt werden.