Unerfüllbarer Berufswunsch
Herr B. habe mit der Humboldt Bildungsgesellschaft m.b.H. anlässlich des Besuches eines ihrer Vertreter einen Fernlehrvertrag für den Aufbaulehrgang "Polier-Hochbau" abgeschlossen. Zwei Jahre später sei von dem Unternehmen eine Forderung in Höhe von € 2.216,- gegen ihn geltend gemacht worden. Der Konsument habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse dem Gespräch nicht folgen können. Außerdem habe Herr B. die Ausbildung aufgrund einer kurz nach dem Vertragsabschluss durchgeführten Augenoperation nicht in Anspruch nehmen können, da er seit der Operation auf stetige wöchentliche ärztliche Kontrollen angewiesen sei. Der Berufswunsch des Konsumenten sei aus diesen Gründen unerfüllbar geblieben. Da Herr B. mit dem Unternehmen keine Lösung habe finden können, wandte er sich an den Konsumentenschutz und ersuchte das Unternehmen, die Forderung gegen ihn auszubuchen und die Nichtigkeit des Vertrages anzuerkennen. Durch die Intervention des Konsumentenschutzes konnte die Angelegenheit zur Zufriedenheit des Konsumenten gelöst werden. Die Humboldt Bildungsgesellschaft m.b.H.habe um Übermittlung aktueller Unterlagen über den Gesundheitszustand von Herrn B. ersucht, welche daraufhin an das Unternehmen übermittelt wurden, wobei das Unternehmen Humboldt Bildungsgesellschaft m.b.H. entgegenkommenderweise den Lehrgang mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat.