Keine Deckung für den Wasserschaden.
Frau H. hat eine Haushaltsversicherung bei der Generali Versicherung AG abgeschlossen. Im Oktober 2014 ist ein Wasserschaden in ihrer Wohnung entstanden, weshalb eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung einen Notdienst beauftragte. Die Konsumentin habe der Versicherung den Schaden gemeldet, jedoch wurde die Deckung seitens der Generali Versicherung AG, mit der Begründung, dass die Armatur ein Gebäudebestandteil wäre, abgelehnt. Da die Armatur nach Meinung der Konsumentin jedoch kein Gebäudebestandteil, sondern ein Teil der mitgemieteten Küche, welches sich außerhalb der Mauer befindet, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes konnte keine für Frau H. zufriedenstellende Lösung erreicht werden. Die Generali Versicherung AG teilte mit, dass in der Haushaltsversicherung Schäden durch bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen und angeschlossenen Einrichtungen bzw. die Auswirkungen durch Leitungswasser an den versicherten Sachen bzw. dem Wohnungsinhalt versichert sind.