Kündigung mit Vorbehalt auf Schadenersatzanspruch wird von der Versicherung akzeptiert?
In 2012 sei der Haushaltsversicherungsvertrag von Frau D. von dem Versicherungsunternehmen ERGO Versicherung AG übernommen worden. Leider sei es in März 2015 zu einem Einbruchdiebstahl gekommen. Nach Bekanntgabe des Schadens sei der Konsumentin einen Betrag in der Höhe von € 3.500,- als Schadenersatz überwiesen worden. Einen Restbetrag in der Höhe von € 1.156,- solle nach Wiederanschaffung zur Überweisung gebracht werden. Dabei sei der Konsumentin aber eine einvernehmliche Kündigung empfohlen worden, um eine Kündigung seitens des ERGO Versicherung AG und somit eine Eintragung in die Liste der Personen mit besonders hohem Risiko für Versicherungsunternehmen zu vermeiden. Da Frau D. bereits eine Rechnung in Höhe von € 1.598,- für die Überweisung des Restbetrages eingereicht habe, habe sie die Kündigung vorbehaltlich der Restzahlung eingereicht, jedoch sei diese abgelehnt worden. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes sei seitens der ERGO Versicherung AG die Überweisung des Restbetrages durchgeführt und die Kündigung ohne Eintragung in der Liste der Personen mit besonders hohem Risiko akzeptiert worden, sodass Frau D. problemlos eine neue Versicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen abschließen konnte.