Was für ein Schaden
Herr A. habe Ende 2015 das Unternehmen "SERVICETECHNIK" mit der Reparatur seines Geschirrspülers beauftragt. Einen Tag später habe eine Nachbarin den Konsumenten auf eine durchfeuchtete Decke in ihrer unterhalb der Wohnung des Herrn A. gelegenen Wohnung aufmerksam gemacht. Anlässlich einer Überprüfung durch ein Installationsunternehmen sei festgestellt worden, dass das Doppelspindelventil undicht gewesen sei. Herr A. sei der Meinung gewesen, dass das Unternehmen "SERVICETECHNIK" anlässlich der Reparatur des Geschirrspülers das Doppelspindelventil beschädigt habe. Da dieses Unternehmen den Konsumenten nach dessen Reklamation des Schadens immer wieder nur vertröstet und auf eine noch ausstehende Antwort des Betriebshaftpflichtversicherers verwiesen habe, wandte sich Herr A. an den Konsumentenschutz. Trotz Einschaltens des Konsumentenschutzes konnte leider keine einvernehmliche Lösung erreicht werden. Das Unternehmen was nicht bereit, in dieser Angelegenheit Stellung zu beziehen bzw. dem Konsumentenschutz oder dem Konsumenten zu antworten, geschweige denn diesem entgegenzukommen.